Stellenausschreibung für eine Lehrkraft zur Erteilung des Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU) in aramäischer Sprache in der Primarstufe und der Sekundarstufe I [Germany]


 

SCHULAMT FÜR DEN KREIS BORKEN

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Stellenausschreibung für eine Lehrkraft zur Erteilung des

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Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU) in aramäischer Sprache

an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I


Schulamt für den Kreis Borken

Fachabteilung 40.2

Steffen Schmeink

Burloer Str. 93

46325 Borken

Telefon: (0 28 61) 681 4199
E-Mail: s.schmeink@kreis-borken.de


HSU-Sprache Aramäisch

Bewerbungsfrist: 11.08.2023

Es gilt das Datum des Eingangs beim Schulamt für den Kreis
Borken. Elektronische Bewerbungen sind nicht zulässig.

Einstellungstermin: 01.11.2023

Bemerkung zur Stelle: Es handelt sich um eine Teilzeitstelle. Das
Beschäftigungsverhältnis ist daher zunächst auf ein Jahr
befristet. Dies dient zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft.

Stellenumfang: Eine Teilzeitstelle mit wöchentlich 20 Unterrichtsstunden.
Einsatz: Der Einsatz erfolgt an Schulen im Schulamtsbezirk Borken.


Unterrichtsort/e und Unterrichtsschule/n werden zu Beginn eines
jeden Schuljahres bedarfsabhängig festgelegt. Der
Beschäftigungsumfang kann daher ggfls. auch aufgestockt oder
reduziert werden.

Der Unterrichtseinsatz ist im Schuljahr 2023/2024 in folgenden
Orten geplant: Gronau, ggf. Bocholt

Bei Bedarf kann der Einsatz im Wege einer Abordnung auch an
weiteren Schulen anderer Schulamtsbezirke stattfinden.

Der HSU findet in der Regel am Nachmittag statt.


Aufgabe des herkunftssprachlichen Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen
Lehrplans die herkunftssprachlichen Fähigkeiten der Schüler*innen der Primarstufe und der
Sekundarstufe I 
in Wort und Schrift aufzubauen, zu erhalten und zu erweitern sowie 
wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und 
mehrsprachiges Lernen zu ermöglichen.

Bewerbungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht

in aramäischer Sprache:

1. Sie verfügen über die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht im Fach
Aramäisch


oder

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2. Die bewerbende Person besitzt die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht
(beliebige Fächer)

und

hat statt der Lehrbefähigung für das Fach Aramäisch einen Nachweis über die geforderte
Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 in Aramäisch nach dem
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“
des Europarates GeR
und

erklärt sich schriftlich verbindlich bereit, an einer didaktischen und methodischen
Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der
Sekundarstufe I“ gemäß Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2014
(BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nr. X) teilzunehmen. Die Bereitschaftserklärung muss der
Bewerbung beigefügt werden.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der o. g. Fortbildungsmaßnahme entfällt, wenn Sie
bereits eine Lehrbefähigung für eine andere Fremdsprache erworben haben.


3. Sollten keine Bewerbungen von Bewerberinnen oder Bewerbern eingehen, die die

Qualifikationen nach Nummer 1 oder 2 erfüllen, können ausnahmsweise auch
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

a) über eine ausländische Lehramtsbefähigung für das Fach Aramäisch verfügen.

oder

b) über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach

Aramäisch verfügen.

oder

c) über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen

Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten
Lehrfach nachweisen
und

eine Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 in Aramäisch nach
dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen „lernen, lehren, beurteilen“ des
Europarates – GeR – nachweisen
und

den Ausführungen im Lehrplan entsprechend, Schule in NRW: Heft Nr. 5018, über
die funktionalen kommunikativen Kompetenzen hinaus auch über die nötigen
interkulturellen und methodischen Kompetenzen sowie über die sprachlichen Mittel
und Sprachbewusstheit verfügen.
(„Kernlehrplan für den Muttersprachlichen Unterricht in der Sekundarstufe I und
für den Unterricht in der Muttersprache anstelle Muttersprachlicher Unterricht

Muttersprache anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache für die

Klassen 7-10„ ISBN 3-89314-814-09.)

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In allen unter Nummer 3 aufgeführten Fälle müssen die bewerbenden Personen ihrer
Bewerbung eine schriftliche Erklärung beifügen, dass sie bereit sind, an der

1.didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an
Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Runderlass zur Fort- und
Weiterbildung vom 06.04.2014 (BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nr. X) teilzunehmen
und

2.an einer Orientierungsphase gemäß Runderlass zur „Pädagogischen Einführung in
den Schuldienst“ vom 19.12.2011 (BASS 20-11 Nr. 5).

Alle Lehrkräfte aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraumes haben deutsche
Sprachkenntnisse (Kompetenzstufe/Sprachniveau C 2) nachzuweisen, die einen Einsatz
im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Nachweise sind
insbesondere:

a) den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache

oder

b) das Große Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote „gut“
oder

c) die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (jetzt: Landesprüfungsamt für
Lehrämter an Schulen) durchgeführt wird
oder

d) einen anderen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassenen
Sprachnachweis.


Ausländische Bewerber*innen fügen ihrer Bewerbung einen Nachweis über einen

Aufenthaltstitel bei, der sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder der

die Ausübung der Lehrtätigkeit ausdrücklich erlaubt (Gemeinsamer Runderlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Innenministeriums vom 02.07.2008 –
BASS 21-08 Nr. 1.1 –).

Alle geforderten Einstellungsvoraussetzungen müssen zwingend bis zum Ende der
Bewerbungsfrist schriftlich in Kopie nachgewiesen werden (z. B.
Schulabschlusszeugnisse, Studiennachweise, Lehramtsbefähigungsnachweise,
Hochschulabschlüsse, Qualifikationen, Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsverträge). Als
Nachweise werden nur schriftliche Bestätigungen Dritter anerkannt.

Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig einzureichen; seitens des Schulamtes erfolgt
keine Benachrichtigung über fehlende Unterlagen.

Ausländische Zeugnisse und Qualifikationen müssen in Kopie sowohl in der ausländischen
Sprache des Herkunftslandes (Originalsprache) als auch in deutscher Übersetzung durch
staatlich anerkannte Übersetzungsbüros vorgelegt werden.

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Lehramtsprüfungen (Erste Staatsprüfung oder Master of Education) und
Lehramtsbefähigungen aus anderen Bundesländern oder dem Ausland bedürfen vor einer
Einstellung in den nordrhein-westfälischen Vorbereitungs- oder Schuldienst der
Anerkennung. Die im Einzelfall zuständige Bezirksregierung finden Sie hier:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-
werden/Anerkennungsverfahren/Lehramtaemter/index.html

Sollte der Studienabschluss außerhalb der Lehrerausbildung nicht in Deutschland erworben
worden sein, ist ein Nachweis beizufügen, dass der Abschluss nach seinem Niveau einem in
der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Universitätsabschluss entspricht. Der Nachweis
kann beispielsweise durch eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen erfolgen (https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-
bildungswesen/zeugnisbewertung-fuer-auslaendische-hochschulqualifikationen/antrag-
zeugnisbewertung.html).

Die Anerkennungen oder Zeugnisbewertungen können bis zum Ende der Bewerbungsfrist
nachgereicht werden.

Die Einstellung einer bewerbenden Person gemäß der Nummern 1 und 2 erfolgt unbefristet.

In allen Fällen unter Nummer 3 erfolgt die Einstellung zum Zwecke der Erprobung zunächst
befristet für die Dauer von maximal zwei Jahren. Danach erfolgt bei Bewährung, nach
erfolgreicher Teilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen und bei konstanten
Schülerzahlen die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis.

Die Vergütung erfolgt als Tarifbeschäftigte/Tarifbeschäftigter nach dem TV-L auf der Basis
des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der
Länder (TV EntgO-L) vom 28.03.2015.

Die Bewerbungen sind bis zum 11.08.2023 an das

Schulamt für den Kreis Borken

Fachabteilung 40.2

Burloer Str. 93

46325 Borken

zu richten. Es gilt das Datum des Eingangs beim Schulamt. Elektronische Bewerbungen sind
nicht zulässig.

Bewerbungen von Frauen und Schwerbehinderten sind besonders erwünscht.

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